Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lindenhof Gastrologia AG
Hotel · Restaurant · Events Ausgabe April 2020 Lindenhof 1 · 6163 Ebnet

1. Grundlegendes
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Rechtsbeziehung zwischen der Gastrologia AG und deren Gäste. Sie sind für sämtliche Bereiche des Lindenhofes gültig.
Der Einfachheit halber wird in diesen AGB – egal in Bezug auf welche Leistung – immer von Vertrag gesprochen.
Es gelten ausschliesslich die bei Vertragsschluss gültigen Geschäftsbedingungen der Gastrologia AG.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Gastes kommen nur zur Anwendung, wenn dies vor Vertragsunterzeichnung ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.

2. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen AGB-Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Die unwirksamen Bestimmungen werden durch solche Vereinbarungen ersetzt, die in zulässiger Weise dem rechtlichen und wirtschaftlichen Inhalt der getroffenen Abrede entsprechen.

3. Gerichtsstand / Anwendbares Recht
Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Entlebuch Kanton Luzern Gerichtsstand, sofern kein anderer gesetzlich zwingender Gerichtsstand besteht.
Es kommt auf allen Vertrags-, Reserverations-, allfälligen Zusatzvereinbarungen und allgemeinen Bedingungen ausschliesslich schweizerisches Recht zur Anwendung. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der Gastrologia AG.

4. Gültigkeit
Diese AGB gelten ab dem 1. April 2020. Mit der Herausgabe einer neuen Dokumentation verliert diese ihre Gültigkeit.
Schriftliche Bestätigungen: Als schriftliche Bestätigungen gelten E-Mail und WhatsApp-Nachrichten.
Vertragspartner sind der Gast und die Gastrologia AG.

5. Vertragsgegenstand / Geltungsbereich
Der Vertrag über die Miete von Tischen, Zimmern, Seminarräumen, Flächen sowie den Bezug von sonstigen Lieferungen und Leistungen kommt mit der schriftlichen Bestätigung durch die Gastrologia AG zustande. Eine Reservation, die am Veranstaltungstag selbst erfolgt, ist im Augenblick der Annahme durch die Gastrologia AG verbindlich. Vertragsänderungen werden für die Gastrologia AG erst durch eine (schriftliche) Rückbestätigung verbindlich. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags durch den Gast sind unwirksam.

6. Leistungsumfang
Der Leistungsumfang des Vertrags bestimmt sich gemäss individuell vorgenommener Reservation des Gastes.
Der Gast hat – andere vertragliche Vereinbarungen vorbehalten – keinen Anspruch auf einen bestimmten Tisch / Raum / Zimmer.
Sollten trotz einer bestätigten Reservation kein Tisch/Raum / Zimmer im Restaurant / Hotel verfügbar sein, so muss die Gastrologia AG den Gast unverzüglich hierüber informieren und gleichwertigen Ersatz in einem räumlich nahen gelegenen Restaurant / Hotel vergleichbarer oder höherer Kategorie anbieten.
Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatz-Restaurant / -Hotel gehen zu Lasten der Gastrologia AG. Lehnt der Gast das Ersatz-Restaurant / -Hotel ab, so hat die Gastrologia AG vom Gast bereits erbrachten Leistungen umgehend zu erstatten. Weitergehende Ansprüche des Gastes bestehen nicht.

7. Optionen
Optionsdaten sind für beide Parteien verbindlich. Nach ungenutztem Ablauf der Optionsfrist kann die Gastrologia AG über sämtliche Tische / Räume / Zimmer verfügen. Die Bestätigung muss spätestens am letzten Tag der Optionsfrist bei der Gastrologia AG eingetroffen sein.

8. Preise / Zahlungspflicht / Zahlungskonditionen
Die von der Gastrologia genannten Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) und schliessen die gesetzliche Mehrwertsteuer mit ein.
Der Gast ist verpflichtet, für die von ihm in Anspruch genommenen Leistungen die vereinbarten bzw. geltenden Preise der Gastrologia AG zu zahlen. Dies gilt auch für vom Gast, seinen Begleitern und Besuchern veranlasste Leistungen und Auslagen der Gastrologia AG an Dritte.
Eine Erhöhung gesetzlicher Abgaben nach Vertragsabschluss geht zu Lasten des Gastes. Preisangaben in Fremdwährungen sind Richtwerte und werden zum jeweiligen Tageskurs verrechnet. Alle publizierten Preise können jederzeit ohne Mitteilung an den Gast angepasst werden. Gültigkeit haben jeweils diejenigen Preise, die von der Gastrologia AG bestätigt werden.
Je nach Vereinbarung bzw. ab einem Reservationsbetrag von CHF 1’000.00 kann die Gastrologia AG eine Anzahlung von 50 % des gesamten Buchungsbetrags verlangen. Die Anzahlung ist als Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt zu verstehen. Die Gastrologia AG kann anstelle einer Anzahlung auch eine Kreditkartengarantie verlangen.
Eine Vorauszahlung ist innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Reservationsbestätigung zu überweisen. Erfolgt die Reservation kurzfristiger, so verlangt die Gastrologia AG eine Kreditkartengarantie über den gesamten Buchungsbetrag.
Bei nicht fristgerechter Anzahlung oder Leistung der Kreditkartengarantie kann die Gastrologia AG den Vertrag unverzüglich (ohne Mahnung) auflösen, bzw. von den gemachten Leistungsversprechungen zurücktreten und die unter Ziffer 9 genannten Stornierungskosten verlangen.
Der Gastrologia AG steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung seiner Leistungen zu.
Die Schlussrechnung umfasst den vereinbarten Preis zuzüglich allfälliger Mehrbeträge, die aufgrund gesonderter Leistungen der Gastrologia AG für den Gast und/oder die ihn begleitenden Personen entstanden sind. Die Schlussrechnung ist – vorbehaltlich anderer Vereinbarungen – spätestens bei der Abreise, in Schweizer Franken oder mit einer akzeptierten Kreditkarte, zu bezahlen.
Falls der offene Betrag per Rechnung beglichen wird, gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen. Wir behalten uns vor, andere Zahlungsfristen inkl. Vorauszahlungen schriftlich zu vereinbaren. Kommissionen werden keine gewährt. Druckfehler und Änderungen, wie Jahrgangswechsel bei Weinen, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Ab dem 30. Tag nach Rechnungsdatum ist die Gastrologia AG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% zu verlangen, es sei denn, dass die Gastrologia AG höhere Verzugszinsen oder der Gast eine geringere Belastung von der Gastrologia AG nachweist. Schecks werden nicht angenommen. Etwaige Spesen gehen zu Lasten des Gastes. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder gerichtlich rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Gast nur dann geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Für jede Mahnung kann die Gastrologia AG eine Mahngebühr von CHF 50.00 erheben. Gegenüber Forderungen der Gastrologia AG ist die Verrechnungseinrede ausgeschlossen.

9. Rücktritt durch die Gastrologia AG
Bis spätestens 6 Monate vor dem vereinbarten Termin kann die Gastrologia AG durch einseitige (schriftliche) Erklärung ohne Kostenfolge vom Vertrag zurücktreten.
Ferner ist die Gastrologia AG berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund durch einseitige (schriftliche) Erklärung ausserordentlich vom Vertrag zurückzutreten:
Als sachlich gerechtfertigte Gründe gelten beispielsweise:
• höhere Gewalt (Brand, Streik, Pandemie usw.) oder andere von der Gastrologia AG nicht zu vertretende Umstände, die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
• Veranstaltungen die unter irreführender oder falscher Angabe vertragswesentlicher Tatsachen, z.B. in der Person des Gasts oder des Gebrauchs- oder Aufenthaltszwecks, gebucht oder genutzt werden;
die Gastrologia AG begründeten Anlass zur Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der vereinbarten Leistungen den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit anderer Gäste oder das Ansehen der Gastrologia AG beeinträchtigen kann;
• der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist.
Bei einem Rücktritt der Gastrologia AG aus den vorgenannten Gründen erwächst dem Gast kein Anspruch auf Schadenersatz und die Entschädigung für die gebuchten Leistung bleibt grundsätzlich geschuldet.

Annullationsbestimmungen
Ein Rücktritt des Gastes von dem mit der Gastrologia AG geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung der Gastrologia AG. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Gast vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Bei einem Nichterscheinen des Gastes («no-show») werden 100 % der gebuchten Leistung in Rechnung gestellt.
Entscheidend für die Berechnung der zu zahlenden Annullationsgebühr ist das Eintreffen der schriftlichen Stornierung des Gasts beim Restaurant. Dies gilt sowohl für Briefe als auch für E-Mail-Nachrichten. Beim Eintreffen an Wochenenden oder Feiertagen ist der nächstfolgende Arbeitstag massgebend.
Tritt der Gast vom Vertrag zurück oder erfolgen Um- bzw. Abbestellungen von bestimmten reservierten Leistungen, so kann die Gastrologia AG folgende Annullationsgebühren in Rechnung stellen.

Drittleistung:
Die Annullierung trifft ein:
…mehr als 6 Monate vor Auftragsbeginn → Keine Kosten
…zwischen 6 Monaten und 1 Monat vor Auftragsbeginn → 50 % der Auftragssumme
…weniger als 1 Monat vor Auftragsbeginn → 100 % der Auftragssumme

Gastronomieleistung für Gruppen:
Kann eine Veranstaltung aus Gründen, welche nicht der Gastrologia AG zuzurechnen sind und für welche die Gastrologia AG nicht verantwortlich ist, nicht durchgeführt werden, so behält die Gastrologia AG den Anspruch auf (Teil-) Zahlung der vereinbarten Leistung entsprechend der Auftragsbestätigung unter Berücksichtigung des Eingangs der schriftlichen Annullation wie folgt:

Die Annullierung trifft ein:
…mehr als 14 Tage vor dem Anlass → bereits effektiv entstandene Aufwände
…zwischen 14 und 7 Tage vor dem Anlass→ 50 % der Gastronomieleistung
…zwischen 7 und 1 Tag vor dem Anlass → 100 % der Gastronomieleistung
Bedingungen bei speziellen Anlässen während der Fasnacht und von November bis Dezember
Die Annullation für Reservationen während dieser speziellen Anlässe sind nur bis 2 Monate vor dem bestätigten Veranstaltungsdatum kostenfrei möglich.
Für alle Reservationen während dieser Zeiten kann eine 100%ige Vorauszahlung verlangt werden, welche der Gast umgehend, jedoch bis zum Ende der gesetzten Frist zu bezahlen hat. Erfolgt die Vorauszahlung nicht, so kann die Gastrologia AG die Räume anderweitig vermieten/belegen. Daraus entstehende Umtriebe können dem Verursacher in Rechnung gestellt werden.

Hotelleistungen:
Individualgast
Für Annullationen bis 3 Tage vor Anreise 18 Uhr entstehen keine Kosten. Bei späteren Stornierungen wird die erste Nacht zu 100 % verrechnet.
Gruppenreservationen (mehr als 8 Personen)
Bei einer Annullation von mehr als 30 Tage vor der Anreise wird die Vorauszahlung retourniert. Bei Annullationen von weniger als 30 Tagen wird die Vorauszahlung einbehalten.

10. Speisen und Getränke
Sämtliche Speisen und Getränke sind ausschliesslich von der Gastrologia AG zu beziehen.
In Sonderfällen (Spezialitäten, usw.) kann hierüber eine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen werden. In einem solchen Fall ist die Gastrologia AG berechtigt, eine Servicegebühr bzw. ein Zapfengeld (gemäss separater Aufstellung) zu verlangen.

11. Zapfengeld
Wünscht der Gast seinen eigenen Wein mitzubringen, verrechnet die Gastrologia AG CHF 40.00 pro Flasche. Für weitere selbst mitgebrachte Speisen und Getränke (beispielsweise Geburtstagskuchen etc.) wird der Aufschlag individuell offeriert.

12. Rauchen
Durch den Abschluss eines Vertrages erwirbt der Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume und der Einrichtungen der Gastrologia AG, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Gast hat seine Rechte gemäss allfälligen Richtlinien (Hausordnung) auszuüben.
Das Rauchen ist im gesamten Gebäude der Gastrologia AG untersagt. Die Orte, an welchen das Rauchen erlaubt ist, sind dementsprechend gekennzeichnet.

13. Versicherung
Die Versicherung für eingebrachte Materialien obliegt in jedem Fall dem Gast. Die Gastrologia AG kann schon vor der Reservationsbestätigung einen Versicherungsnachweis verlangen.

14. Haftung und Vertragsrecht
a) Gastrologia AG
- Die Gastrologia AG bedingt die Haftung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für leichte und mittlere Fahrlässigkeit weg und haftet nur bei absichtlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden.
- Die Gastrologia AG haftet für die eingebrachten Sachen der Gäste gemäss den gesetzlichen Bestimmungen. Für leichte und mittlere Fahrlässigkeit haftet die Gastrologia AG nicht.
- Die Gastrologia AG lehnt jede Haftung für Diebstahl und Beschädigung das durch Dritte eingebrachten Materials ab.
- Die Gastrologia AG haftet unter keinem Rechtstitel für Leistungen, welche es dem Gast lediglich vermittelt hat (s.a. Ziffer 18).
b) Gast
Der Gast haftet gegenüber der Gastrologia AG für alle Beschädigungen und Verluste, die durch ihn, Begleiter bzw. seine Hilfspersonen oder Veranstaltungsteilnehmer verursacht werden, ohne dass die Gastrologia AG dem Gast ein Verschulden nachweisen muss.
Hat ein Dritter für den eigentlichen Gast die Buchung vorgenommen, so haftet der Dritte dem Restaurant gegenüber als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
Der Gast haftet für veranlasste Leistungen und Auslagen des Restaurants an Dritte.

15. Durch den Gast eingebrachte Gegenstände
Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Gasts in den Veranstaltungsräumen bzw. auf dem gesamten Areal. Die Gastrologia AG übernimmt keine Bewachungs- und Aufbewahrungspflicht. Die Gastrologia AG übernimmt für den Verlust, Untergang oder Beschädigung der eingebrachten Gegenstände keine Haftung, ausser bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Gastrologia AG. Die Versicherung mitgebrachter Gegenstände obliegt dem Gast.
Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Die Gastrologia AG ist berechtigt, dafür einen amtlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit der Gastrologia Ag abzusprechen.
Die eingebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach dem Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Zurückgelassene Gegenstände darf die Gastrologia AG auf Kosten des Gasts entfernen und/oder einlagern lassen. Ist die Entfernung mit unverhältnismässig hohem Aufwand verbunden, kann das Hotel die Gegenstände im Veranstaltungsraum belassen und für die Dauer des Verbleibs dem Gast die übliche Raummiete in Rechnung stellen.
Verpackungsmaterial (Karton, Kisten, Kunststoff etc.), welches in Zusammenhang mit der Belieferung der Veranstaltung durch den Gast oder Dritte anfällt, muss vom Gast entsorgt werden. Sollte der Gast Verpackungsmaterial im Hotel/Restaurant zurücklassen, ist die Gastrologia AG zur Entsorgung auf Kosten des Gasts berechtigt.

16. Erkrankung oder Tod des Gastes
Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes, so benachrichtigt die Gastrologia AG auf Wunsch des Gastes einen Arzt. Ist der Gast nicht mehr handlungsfähig und hat die Gastrologia AG Kenntnis von der Erkrankung, so kann sie auch ohne Aufforderung des Gasts einen Arzt benachrichtigen. Die medizinische Betreuung erfolgt in jedem Fall auf Kosten des Gastes.
Mit dem Tod des Gastes endet der Vertrag mit der Gastrologia AG.

17. Tierhaltung
Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Gastrologia AG und gegen eine besondere Vergütung mitgebracht werden.
Der Gast, der ein Tier mitbringt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäss zu halten bzw. zu beaufsichtigen oder auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen.
Der Gast muss über eine entsprechende Tierhalterversicherung für sein Tier verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist bei Aufforderung der Gastrologia AG vorzulegen.

18. Internet
Für den Zugang zum Internet ist ein Passwort nötig. Die Dienstleistung ist für alle Gäste kostenlos. Der Gast trägt die Verantwortung für den Gebrauch des Internets. Er haftet für Missbrauch und illegales Verhalten bei der Internetnutzung.

19. Datenschutz
Die für die Auftragsabwicklung notwendigen persönlichen Daten des Kunden werden gespeichert und verarbeitet. Der Gast erklärt hiermit ausdrücklich sein Einverständnis. Alle personenbezogenen Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt. Weiter Informationen zum Datenschutz, gemäss Datenschutzerklärung der Gastrologia AG.

20. Nutzungsrecht Fotos
Die Gastrologia AG behält sich das Recht vor, während Veranstaltungen einen Fotografen einzusetzen. Der Gast bzw. jeder Teilnehmer willigt unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung der Bilder ein. Die Gastrologia AG darf die anlässlich des Anlasses gemachten Fotos und Bilder für ihre eigenen kommerziellen Zwecke verwenden.

21. Restaurant
Personenanzahl
Ab einer Personenanzahl von 9 Gästen und mehr, muss ein Menü definiert werden.

Probeessen
Ein vom Gast gewünschtes Probeessen wird separat verrechnet.

Deklaration
Sämtliche Fleischprodukte stammen aus der Schweiz, sofern nicht anders deklariert. Alkohol (Bier, Wein und vergorenen Most) schenkt die Gastrologia AG nicht an Gäste unter 16 Jahren aus, Spirituosen nicht an Gäste unter 18 Jahren.

22. Anlässe
Ein Anlass kann sowohl Leistungen für den Veranstaltungsraum, für Verpflegung, technische Einrichtungen und weitere Leistungen umfassen.

Teilnehmerzahl
Der Gast verpflichtet sich, dem Restaurant die verbindliche Teilnehmerzahl für einen Anlass spätestens 14 Werktage vor dem Veranstaltungstermin mitzuteilen. Bei späterer Reduktion der vom Gast genannten Teilnehmerzahl gegenüber der endgültigen Teilnehmerzahl gilt die kommunizierte Teilnehmerzahl.
Bei späterer Erhöhung der tatsächlichen Teilnehmerzahl erfolgt – unter dem Vorbehalt der Durchführbarkeit die Abrechnung nach der tatsächlichen Teilnehmerzahl.

Verlängerungen
Wird mit der reservierten Veranstaltungsdauer die gesetzliche Schliessungsstunde (Polizeistunde) voraussichtlich überschritten, hat sich der Gast spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung an die Gastrologia AG zu wenden, damit die erforderlichen Bewilligungen eingeholt werden können. Maximale Verlängerung bis 3.00 Uhr möglich. Die Gastrologia AG kann für die Erteilung von Bewilligungen nicht garantieren. Folgende Kosten werden dem Gast zusätzlich verrechnet:
- Mindestumsatz pro Stunde nach 00.30 Uhr: CHF 400.00
- Polizeiliche Bewilligung: CHF 60.00
Die Gastrologia AG hat das Recht, die Veranstaltungsteilnehmer nach Ablauf der Verlängerungsbewilligung aus den Räumlichkeiten zu weisen.
Rücktritt durch die Gastrologia AG und Vorgehen bei einer Annullation von Veranstaltungen
Siehe dazu Ziffer 9 dieser AGB.

Veranstaltungsdauer
Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Gastrologia AG die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Hotel zusätzlich Kosten für die Vorhaltung von Personal und Ausstattung in Rechnung stellen, es sei denn, die Gastrologia AG habe die Verschiebung selbst zu vertreten.

Abwicklung von Veranstaltungen
Soweit die Gastrologia AG für den Gast auf dessen Veranlassung technische und andere Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie auf Rechnung des Gastes.
Der Gast haftet für die sorgfältige Behandlung und die ordnungsgemässe Rückgabe der Einrichtungen. Die Gastrologia AG wird vom Gast von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen freigestellt.
Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen und Geräten des Gasts unter Nutzung des Stromnetzes der Gastrologia AG bedarf der vorherigen schriftlichen Bewilligung der Gastrologia AG. Durch die Verwendung dieser
Geräte und Anlagen auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Gasts, soweit die Gastrologia AG diese nicht selbst zu vertreten hat. Die durch die Nutzung der elektrischen Anlagen und Geräte entstehenden Stromkosten kann die Gastrologia AG pauschal erfassen und berechnen.
Der Gast ist mit Einwilligung der Gastrologia AG berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann die Gastrologia AG Anschluss- und Verbindungsgebühren verlangen.
Störungen an von der Gastrologia AG zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden auf Anzeige des Gastes hin rasch möglichst beseitigt. Soweit die Gastrologia AG die Störungen nicht zu vertreten hat, werden durch Störungen weder Leistungsansprüche gemindert noch Haftungen begründet.
Der Gast hat alle für die Durchführung der Veranstaltung gegebenenfalls notwendigen behördlichen Bewilligungen auf eigene Kosten einzuholen. Ihm obliegt die Einhaltung der Bewilligungen sowie aller sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Zusammenhang mit der Veranstaltung. Bussgelder wegen eines Verstosses gegen die Bewilligungen sind vom Gast zu zahlen.
Der Gast hat die im Zusammenhang mit Musikdarbietung und Beschallung erforderlichen Formalitäten und Abrechnungen eigenverantwortlich mit den zuständigen Institutionen (z.B. SUISA) abzuwickeln.

23. Hotel
Nutzung der Zimmer
Die Unter- und Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als der Beherbergung dienenden Zwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gastrologia AG.

Nutzungsdauer
Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen steht dem Gast das Recht zu, die gemieteten Räume ab 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetags bis 10.00 Uhr des Abreisetages zu nutzen.
Zimmer werden nur pro Person und Nacht vermietet.
Bei einer verspäteten Freigabe des Zimmers durch den Gast von 1 Stunde und mehr kann das Hotel für die vertragsüberschreitende Nutzung 50 % des vollen Logierpreises (vereinbarter Zimmerpreis) in Rechnung stellen. Vertragliche Ansprüche des Gastes auf ordentliche Weiterbenutzung der Flächen werden hierdurch nicht begründet; die Geltendmachung von Schadenersatz bleibt vorbehalten.
Die Gastrologia AG behält sich im Falle des verspäteten Verlassens des Zimmers vor, die Gegenstände des Gastes aus dem Zimmer zu entfernen und an einem geeigneten Ort im Hotel kostenpflichtig aufzubewahren.

Zahlungspflicht
Der Gast verpflichtet sich, die gebuchte Leistung im Voraus zu bezahlen. Dies umfasst den Zimmerpreis inkl. Mehrwertsteuer sowie die Kurtaxe.

Zimmerkarte
Die von der Gastrologia AG abgegebene Zimmerkarte bleibt Eigentum der Gastrologia AG und ermöglicht einen 24-Stunden Zutritt zum Hotel. Der Verlust der Karte ist umgehend zu melden. Eine beschädigte Karte wird mit CHF 5.00 und der Verlust der Karte mit CHF 10.00 dem Gast in Rechnung gestellt.

Verunmöglichte Anreise
Kann der Gast in Folge höherer Gewalt (Hochwasser, Lawinenabgang, Erdbeben etc.) nicht oder nicht rechtzeitig anreisen, so ist er nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die versäumten Tage zu bezahlen.
Der Gast muss die Unmöglichkeit der Anreise beweisen.
Die Zahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt jedoch ab dem Moment der Anreisemöglichkeit wieder auf.

Vorzeitige Abreise
Reist der Gast vorzeitig ab, so ist die Gastrologia AG berechtigt, die gesamten gebuchten Leistungen zu 100% in Rechnung zu stellen.
Die Gastrologia AG ist bestrebt, bei einer vorzeitigen Abreise die nicht in Anspruch genommenen Leistungen anderweitig zu vergeben. Sofern die Gastrologia AG die nicht in Anspruch genommenen Leistungen im vereinbarten Zeitraum anderweitig Dritten gegenüber erbringen kann, reduziert sich der Rechnungsbetrag des Gastes um den Betrag, den diese Dritten für die annullierte Leistung zahlen.

Zusätzliche Bedingungen für Gruppen
Gruppentarife kommen nur bei vorhergehender Vereinbarung und schriftlicher Bestätigung durch die Gastrologia AG zur Anwendung. Für eine Gruppe mit weniger als 8 Personen gelten die Tarife für Einzelreisende. Es wird nur eine Gesamtrechnung gegenüber dem Reiseleiter erstellt, der für diesen Betrag voll haftet.
Die endgültige Personenzahl der Gruppe inklusiv der Namensliste sowie die gemeinsame An- und Abreise muss der Gastrologia AG bis spätestens 7 Kalendertage vor Ankunft der Gruppe mitgeteilt werden.
Ist die Gruppe kleiner als ursprünglich angemeldet, dann werden die fehlenden Personen zu 100 % der anteilmässig gebuchten Leistungen in Rechnung gestellt. Zusätzliche Personen werden – unter dem Vorbehalt der Erfüllbarkeit – als Einzelreisende gezählt und abgerechnet.
Bei Annullation einer Gruppenreservation gelten die unter Ziffer 9 dieser AGB aufgeführten Annullationsgebühren.

Handlungen, Benutzung und Haftung
a) Gastrologia AG
Die Gastrologia AG haftet für die eingebrachten Sachen der Gäste gemäss den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. bis zum Betrage von Fr. 1'000.-. Für leichte und mittlere Fahrlässigkeit haftet die Gastrologia AG nicht. Werden Kostbarkeiten (Schmuck etc.), Bargeld oder Wertpapiere der Gastrologia AG nicht zur Aufbewahrung übergeben, so ist die Haftung der Gastrologia AG im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten wegbedungen. Die Gastrologia AG empfiehlt, Geld und Wertgegenstände grundsätzlich im Safe aufzubewahren, welcher im Büro steht. In den Zimmern befindet sich kein Safe.
Wird ein allfälliger Schaden der Gastrologia AG nicht sofort nach seiner Entdeckung angezeigt, so gehen die Ansprüche des Gastes unter.
Die Gastrologia AG lehnt jede Haftung für Diebstahl und Beschädigung des durch Dritte eingebrachten Materials ab.
b) Gast
Der Gast haftet gegenüber der Gastrologia AG für alle Beschädigungen und Verluste, die durch ihn, Begleiter bzw. seine Hilfspersonen oder Veranstaltungsteilnehmer verursacht werden, ohne dass die Gastrologia dem Gast ein Verschulden nachweisen muss.
Der Gast ist für den korrekten Gebrauch und die ordnungsgemässe Rückgabe sämtlicher technischer Hilfsmittel / Einrichtungen verantwortlich, die ihm die Gastrologia AG zur Verfügung stellt oder in dessen Auftrag über Dritte beschafft, und haftet für Schäden und Verluste.
Der Gast haftet für veranlasste Leistungen und Auslagen der Gastrologia AG gegenüber Dritten.
c) Dritter
Nimmt ein Dritter die Buchung für den Gast vor, haftet er der Gastrologia AG gegenüber als Besteller zusammen mit dem Gast als Solidarschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag. Davon unabhängig ist jeder Besteller verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, an den Gast weiterzuleiten.

24. Fundsachen
Nach Ablauf einer einmonatigen Aufbewahrungsfrist werden die Fundsachen entsorgt. Meldet sich der Gast nicht während dieser Frist, hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung und/oder Schadenersatz.

25. Gutscheine
Gutscheine, welche von der Gastrologia AG ausgestellt werden, sind im Hotel und Restaurant einlösbar. Verlorene Gutscheine werden nicht ersetzt. Auch können Gutscheine nicht gegen Barwertauszahlung zurückgegeben werden. Beträgt der Wert des Gutscheines mehr als die konsumierte Leistung, so ist die Gastrologia bereit, den verbleibenden Gutschein-Saldo bei weiteren Besuchen resp. Konsumationen, vollumfänglich anzurechnen. In einem solchen Fall besteht kein Anspruch auf eine Restauszahlung des noch offenen Gutschein-Betrages. Die Gastrologia AG ist nicht verpflichtet, nicht bezahlte Gutscheine als Zahlungsmittel entgegen zu nehmen.
Aus betrieblichen Gründen können die im Gutschein aufgeführten Leistungen nur vom Betrieb erbracht resp. garantiert werden, wenn eine entsprechende und rechtzeitige Reservation erfolgt ist. Dies gilt vor allem für Gutscheine im Zusammenhang mit Übernachtungen und bei Gutscheinen für Gruppen. Die im Gutschein beschriebene Dienstleistung kann je nach Begebenheit leicht abweichen, darf aber für den Gast keine relevante Wertminderung darstellen.
Gutscheine Bezahlung
Der Gast kann zwischen Bezahlung per Twint oder Rechnung wählen. Bei Bezahlung mit Twint muss der Betrag umgehend auf die angegebene Telefonnummer überwiesen werden. Die Zustellung des Gutscheins erfolgt nach eingegangener Bezahlung des kompletten Rechnungsbetrages, ausser anderweitig vereinbart.
Widerrufsrecht und Verfall der Gutscheine
Für Gutscheine, welche ausgestellt und dem Gast übergeben sind, besteht kein Widerrufsrecht.
Sollte die Gastrologia AG aus irgendeinem Grund ihren Betrieb schliessen oder aufgeben müssen, so verfallen die Gutscheine schadenersatzlos. Dies ist auch der Fall, wenn der Betrieb nachweisbar den Eigentümer wechselt. In einem solchen Fall kann nicht auf die Gastrologia AG als ursprünglicher Aussteller der Gutscheine zurückgegriffen werden.

26. Weitere Bestimmungen
Wünscht der Gast Leistungen, die nicht von der Gastrologia AG selbst erbracht werden, so handelt die Gastrologia AG lediglich als Vermittler. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Soweit diese abgeändert werden können, gilt für Schadenersatzansprüche des Gastes eine absolute Verjährung von 6 Monaten nach Abreise.
Anzeigen in Medien (wie Zeitungen, Radio, Fernsehen, Internet) mit Hinweis auf Veranstaltungen der Gastrologia AG, mit oder ohne Verwendung des unveränderten Firmenlogos, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Gastrologia AG.
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